Verkehrsrecht

Für die Besitzer mobiler Unterkünfte stellen sich eine Vielzahl an Fragen und auch Mythen, was erlaubt ist und was nicht, wir wollen Ihnen hier die Wichtigsten kurz darstellen.

Abstellen von Wohnwagen auf öffentlichen Straßen

Immer wieder ein heißes Thema unter den Wohnmobilisten.
Es ist immer noch nicht jedem Wohnwagenbesitzer bekannt, aber ein Wohnwagen darf nicht unbegrenzte Zeit auf Parkplätzen geparkt werden. Das Parken von Wohnwagen auf allgemein zugänglichen Straßen ist in § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach darf ein vom Zugfahrzeug abgekoppelter Caravan nicht länger als 2 Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Wird gegen diese Regelung verstoßen, so wird ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro fällig. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Anhänger weiterhin mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. Dann kann er nämlich unbegrenzt lange dort abgestellt werden, wie übrigens auch Wohnmobile.
Bitte denken Sie auch an den Wertverlust durch das Parken im öffentlichen Raum. Auch könnten Sie Opfer von Vandalismus am Fahrzeug werden, hier lohnt eine Investition in einen geschützten Stellplatz.

Um den Reisemobilurlaub nicht unnötig zu verteuern, hier noch einmal die Geschwindigkeitsbeschränkungen für Wohnwagen und Wohnmobile auf einen Blick

Sowohl für Wohnmobile als auch für Wohnwagen gelten nach § 18 Abs. 5 StVO bezüglich der erlaubten Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen unterschiedliche Regelungen.

Wohnmobile

  *  Wohnmobile bis 3,5 t ohne Anhänger: keine Geschwindigkeitsbeschränkung;
  *  Wohnmobile bis 3,5 t mit Anhänger: max. 80 km/h;
  *  Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t ohne Hänger: 100 km/h;
  *  Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t mit Hänger: 80 km/h auf Autobahnen und 60 km/h auf Landstraßen;

Wohnwagen

Für Pkw mit Wohnwagenanhänger gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Allerdings besteht nach der dritten Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit, eine sogenannte Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO zu beantragen. Diese Sonderzulassung erlaubt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und kann z. B. für Personenkraftwagen mit Wohnanhänger beantragt werden. Voraussetzungen hierfür sind u.a.:

  *  ein maximales zulässiges Gesamtgewicht des mit ABS ausgestatteten Zugfahrzeugs von 3,5 Tonnen,
  *  hydraulische Achsstoßdämpfer,
  *  maximal sechs Jahre alte und bis 120 km/h (Geschwindigkeitsindex L) zugelassene Reifen am Caravan und
  *  der Wohnwagen muss über eine Stabilisierungseinrichtung oder das Zugfahrzeug über ein Anhänger-ESP verfügen.

Die Tempo-100 km/h-Plakette ist nach genehmigter Zulassung auf ein Tempo von 100 km/h verpflichtend hinten am Wohnwagen anzubringen. Diese Plakette kann bei Neuzulassungen direkt bei der Anmeldung des Fahrzeugs beantragt werden. Anhänger, die bereits zugelassen sind, können nachgerüstet werden. Die für diese Sonderzulassung notwendige Bescheinigung und somit auch die Plakette erhält man nach einem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen bei der örtlichen Zulassungsbehörde.

Keine Nutzungsentschädigung wegen beschädigten Wohnmobils wenn…

Auch wenn viele Camper das anders sehen werden, die Beschädigung eines mobilen Zuhauses führt nicht in jedem Fall zu einem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Ein ordnungsgemäß abgestelltes Wohnmobil wurde bei einem Unfall beschädigt. Der Besitzer benutzte dieses Wohnmobil nur zu Freizeitzwecken. Für die Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Er verlangte vom Unfallverursacher eine Nutzungsausfallentschädigung für die 35 Tage dauernde Reparatur des Wohnmobils. Die Klage des Mannes auf Zahlung der Entschädigung wies das Landgericht ab, die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Auch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) war erfolglos. Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass kein vermögenswerter Schaden vorliegt, da dem Mann ein anderes Fahrzeug für den Alltag zu Verfügung stand. (BGH, Urteil v. 10.08.2008, Az.: VI ZR 248/07)

Schadensersatz, wenn Wohnanhänger den ziehenden Pkw beschädigt

Das Ziehen eines Wohnwagens ist nicht so einfach, wie es aussieht und nicht selten kommt es dabei zu Unfällen. Besonders ärgerlich ist es, wenn der angehängte Wohnwagen das ihn ziehende Fahrzeug beschädigt. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall kam ein Gespann aufgrund der Sogwirkung vorbeifahrender Lkws ins Pendeln. Dadurch wurde der Wohnanhänger instabil, schleuderte gegen die hintere rechte Seite des ziehenden Fahrzeugs und beschädigte es erheblich. Diesen Schaden wollte die Klägerin von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung lehnte dies jedoch mit dem Hinweis ab, dass es sich bei dem Unfall um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele. Das Landgericht wies die Klage der Frau ab, das Oberlandesgericht hingegen gab der Frau Recht. Gegen dieses Urteil legte die Versicherung erfolglos Revision zum BGH ein. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich bei dem Unfall um einen versicherten Unfall und nicht um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelt. Denn ein normaler Versicherungsnehmer geht bei einem Pkw mit Wohnanhänger davon aus, dass es sich um zwei Fahrzeuge handelt, auch wenn eine starre Verbindung zwischen beiden besteht. Dies führte dazu, dass der Frau ihr Schaden von der Versicherung komplett ersetzt werden musste. (BGH, Urteil v. 06.03.1996, Az.: IV ZR 275/95)

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Kein Schadensersatz wegen Unfall mit Wohnmobil bei zu niedrigem Tunnel

Dass ein Wohnmobil andere Dimensionen aufweist als ein normaler Pkw, bekam ein frischgebackener Wohnmobilfahrer am eigenen Leib zu spüren. Er fuhr mit seinem Wohnmobil in eine fremde Stadt, verfuhr sich dort, es herrschte dichter Verkehr und es regnete. So kam es, dass er mit dem Wohnmobil, das eine Höhe von 3,08 m hat, mit ca. 40 km/h in eine Unterführung fuhr, die lediglich eine Höhe von 2,50 m aufwies. Dabei entstand an seinem Wohnmobil ein Schaden in Höhe von 10.589,70 Euro. Diesen Schaden wollte er, unter Abzug seiner Selbstbeteiligung, von seiner Kaskoversicherung ersetzt bekommen. Dies lehnte der Versicherer mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit ab. Das wollte der Unglücksfahrer jedoch nicht akzeptieren und klagte erst vor dem Landgericht und nach verlorenem Prozess auch noch vor dem Oberlandesgericht (OLG). Doch auch hier stellten die Richter klar, dass der Versicherer die Leistung zu Recht verweigert hat. Der Mann handelte grob fahrlässig, denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Vor der betreffenden Brücke waren sowohl in 300 m und 150 m Entfernung als auch direkt an der hellen Brücke Verkehrszeichen mit dem Hinweis darauf angebracht, dass hier ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m herrscht. Dadurch dass der Fahrer diese Hinweise ignorierte und trotzdem in die Unterführung einfuhr, handelte er objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Eine Schuldminderung kam nicht in Betracht, sodass er den Schaden am Wohnmobil selbst tragen musste. (OLG Oldenburg, Beschluss v. 27.01.2006, Az.: 3 U 107/05)

Schaden an Wohnwagen durch daneben abgestellten Pkw nicht zu ersetzen

Im warsten Sinne des Wortes ein heißes Thema.
Ein Pkw wurde ordnungsgemäß neben einem Wohnwagen abgestellt und geriet nach einigen Stunden in Brand, sodass auch der Wohnwagen zerstört wurde. Der Wohnwagenbesitzer erhielt keinen Schadensersatz für den abgebrannten Anhänger von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Im zugrunde liegenden Fall parkte der Vater seinen Pkw ordnungsgemäß in seiner Garage. Neben der Garage parkte der Wohnwagen des Sohnes. Nach einigen Stunden fing das Auto Feuer und brannte aus. Der Caravan wurde ebenfalls vollkommen zerstört. Diesen Schaden wollte der Sohn von der Kfz-Haftpflichtversicherung seines Vaters ersetzt bekommen. Der Versicherer leistete nicht und gab an, dass zum einen die Brandursache nicht festgestellt werden konnte und sich zum anderen keine Haftung aus der Betriebsgefahr des Autos ergebe, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Feuers schon seit Stunden ordnungsgemäß in der Garage abgestellt war. Hiergegen klagte der Sohn vor dem Landgericht (LG) Coburg. Die Klage wurde aber abgewiesen. Die Richter waren ebenfalls der Ansicht, dass weder die Brandursache geklärt werden konnte, noch dass eine Haftung aus Betriebsgefahr vorliegt. Eine solche Betriebsgefahr besteht grundsätzlich nur zwischen Betriebsbeginn und Betriebsende. Da das Kfz ordnungsgemäß abgestellt war, konnte von ihm keine seinem Betrieb zurechenbare Gefahr mehr ausgehen. Daher hat der Kfz-Versicherer den Ersatz des Schadens an dem Wohnwagen zu Recht verweigert. (LG Coburg, Urteil v. 27.01.2010, Az.: 21 O 195/09)

Achtung Dauercamper – Zweitwohnungssteuer

Für viele Unverständlich doch in einigen Bundesländern gängige Praxis, eine Zweitwohnungssteuer für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe zu erheben. Die insbesondere in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen vorgenommen Besteuerung liegt in der Hand der Kommunen. Wo der Staat Geld wittern kann ist er ganz schnell dabei. Nachvollziehbar dass dies nicht auf besondere Gegenliebe bei den Betroffenen stößt.
Was sagt der Jurist dazu?
Grundsätzlich ist es so, dass die Mobilheime von Dauercampern länger als drei Monate im Jahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden dürfen. In solchen Fällen wird dann eine jährliche Steuer erhoben. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch kommunale Satzungen durch Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) gedeckt ist. Gemeinden können dann örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben, soweit im Bundesrecht keine gleichartigen Steuern erhoben werden. Die Zweitwohnungssteuer ist beispielsweise eine solche Aufwandssteuer, da sie der Erzielung von Einnahmen für die Gemeinde dient (BayVerfGH, Urteil v. 19.03.2009, Az.: Vf. 17-VII-08). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil zur Zweitwohnungssteuer für Dauercamping klar, dass mit dem Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffen ein mit der Zweitwohnungssteuer besteuerbarer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Dabei ist zu beachten, dass im Zweitwohnungssteuerrecht nicht die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund steht, sondern ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann und welcher Aufwand dafür betrieben wird. Für die Dauercamper ist es daher ausreichend, wenn Einrichtungen wie beispielsweise Kochgelegenheiten oder Sanitäreinrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Niedersachsen, Urteil v. 11.07.2007, Az.: 9 LB 5 /07).

Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß

Nicht nur Autos werden immer größer und schwerer, wie man an dem immer weiter steigenden Erfolg von so genannten SUVs erkennen kann. Auch vor Wohnmobilen macht dieser Trend nicht halt. Immer mehr Wohnmobile überschreiten das zulässige Gesamtgewicht von über 2,8 t.
Jetzt zum Rechtsfall:
Der Halter eines Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,4 t erhielt zunächst einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für „andere Fahrzeuge“ i. S. d. § 8 Nr. 2 Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG). Im Juli 2007 erhielt er einen geänderten Bescheid nach § 2 Abs. 2b KraftStG neue Fassung mit einer neu berechneten Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuer wurde in diesem Bescheid aufgeteilt in einen Zeitraum, in dem das Wohnmobil nach zulässigem Gesamtgewicht besteuert wurde, und in einen Zeitraum mit der Besteuerung nach der neu eingeführten Fahrzeugklasse Wohnmobil. Hiergegen klagte der Mann erfolglos vor dem Finanzgericht (FG). Seine dagegen gerichtete Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile nach § 3 Kraftfahrtsteueränderungsgesetz (KraftStÄndG) weder dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot widerspricht, noch dass damit gegen das Vertrauensschutzprinzip verstoßen wird. Die Neuregelung der Besteuerung für Wohnmobile hat ausschließlich begünstigende Wirkung, denn ohne diese Neuregelung wären Wohnmobile in einer höheren Steuerklasse als Pkw zu besteuern gewesen. Durch die Neuregelung wurde schließlich eine Gesetzeslücke geschlossen, denn bisher war nicht klar, wie Wohnmobile kraftfahrzeugsteuerlich einzuordnen sind. Diese werden jetzt nach zulässigem Gesamtgewicht und nach den Schadstoffemissionen besteuert, was schlussendlich eine Entlastung der Halter von Wohnmobilen mit sich bringt. (BFH, Urteil v. 24.02.2010, Az.: II R 44/09)
Ein erfreuliches Urteil im Sinne des Verbrauchers – Wohnmobilisten.

Stand: Oktober 2016

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